Nach über 2 Jahre langen und zähen Ringens hat zunächst der Bundestag am 27. November 2008 die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. Nachdem der Bundesrat am 5. Dezember 2008 der Reform zugestimmt hat, wird das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zum Anfang 2009 abgelöst..
Die Reform war notwendig geworden, weil das BVerfG am 7. November 2006 entschieden hatten, dass das bislang geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig ist. Um den Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes, welcher in der unterschiedlichen Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen gegenüber Kapitalvermögen gesehen wurde, zu beheben, hat das BVerfG eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 gesetzt. Wäre es nicht in letzter Minute zur Verabschiedung der Reform gekommen, wäre die gesamte Erbschaftssteuer für das Jahr 2009 ersatzlos entfallen.
Durch die Erbschaftssteuerreform werden vor allem die Freibeträge für Ehepartner und die in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Partner deutlich von 300.000 € auf 500.000 € angehoben. Die Freibeträge für Kinder steigen von bisher 205.000 € auf 400.000 € und die der Enkel von 51.000 € auf 200.000 €. Die diese Freibeträge übersteigenden Erbteile werden in der Steuerklasse I weiterhin mit den bisherigen Sätzen besteuert, wobei hier die Grenzwerte angehoben wurden. Damit bedeutet die Erbschaftssteuerreform eine erhebliche Vergünstigung für Erben der Steuerklasse I, d.h. für Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern.
Während auf der einen Seite gespart wird, werden die Steuersätze für Erben der Steuerklassen II und III bei geringeren Freibeträgen empfindlich angehoben. So entfällt die bisherige Differenzierung der Steuersätze bis zu einem Wert von 6 Millionen €. Die Erben der Steuerklasse II und III zahlen jeweils einen Steuersatz von 30%. Bei Erbteile, welche 6 Millionen € übersteigen beträgt der Steuersatz sogar 50%. Der Steuerklasse II unterfallen im Schenkungsfalle die Eltern, aber auch Geschwister, Neffen und Nichten sonstige weitere Verwandten.
Nichtverwandten Personen werden der Steuerklasse III zugeordnet. Dies bedeutet vor allem für die in "wilder Ehe" lebenden Personen von nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften im Erbfall eine empfindliche Steuerlast. Wird an den Lebensgefährten ein steuerlicher Wert von 200.000 € übertragen, kann dieser einen Freibetrag in Höhe von 5.200 € geltend machen und versteuert den überschüssigen Betrag mit einem Steuersatz von 30%.
Da mit den erheblichen Steuersätzen das Vererben von Unternehmen ohne Freibeträge ein finanzieller Desaster geworden wäre, hat der Bundestag zur Erhaltung der Arbeitsplätze eine Steuerfreiheit gewährt, wenn der Betrieb 10 Jahre lang fortgeführt wird und die Lohnsumme im Durchschnitt beibehalten wird. Dies gilt allerdings nur für Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% des betrieblichen Vermögens ausmacht. Damit werden insbesondere Grundstücksgesellschaften bzw. Unternehmen, die einen hohen Anteil an Immobilienvermögen halten, schlechter gestellt. Da zu dem so genannten Verwaltungsvermögen auch das Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört, wirkt sich die Änderung der Erbschaftsteuer auch negativ für Holdinggesellschaften aus.
Der Staat muss gleich wohl nicht um seine Steuereinnahmen bangen. Im laufenden Jahr wird mit einem Aufkommen der Erbschaftssteuer in Höhe von annähernd 4,8 Milliarden € gerechnet.
Auch das reformierte Erbschaftsteuergesetz sieht danach Ungleichbehandlungen vor. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich das BVerfG auch mit dem reformierten Erbschaftsteuergesetz befassen müssen wird.
| Wert des zu versteuernden Betrages bis EUR |
Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer in der jeweiligen Steuerklasse: |
| bisher |
ab 2009 |
IUnverändert |
II Bisher neu |
III Bisher neu |
| 52.000 |
75.000 |
7 % |
12 % |
|
17 % |
|
| 256.000 |
300.000 |
11 % |
17 % |
30 % |
23 % |
30 % |
| 512.000 |
600.000 |
15 % |
22 % |
|
29 % |
|
| 5.113.000 |
6.000.000 |
19 % |
27 % |
|
35 % |
|
| 12.783.000 |
13.000.000 |
23 % |
32 % |
|
41 % |
|
| 25.565.000 |
26.000.000 |
27 % |
37 % |
50 % |
47 % |
50 % |
| Über 25.565.000 |
darüber |
30 % |
40 % |
|
50 % |
|