Erbrecht

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BVerfG: Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass
 
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB) und über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Erblasser kann dem Kind den Pflichtteil nur entziehen, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht (§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB).
Verfahren 1 BvR 1644/00:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte mit ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden anderen Sohn (im Folgenden: Kläger) in einem Haus. In den letzten Jahren vor ihrem Tod kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Einen Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Kläger wegen der von ihm begangenen Misshandlungen den Pflichtteil. Im Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht (LG) in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf seinen Pflichtteilsanspruch geltend. LG und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Erste Senat hob das Urteil des OLG auf, weil es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, und wies die Sache an das OLG zurück.
Verfahren 1 BvR 188/03:
Zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod an verschiedenen Erkrankungen litt, und seinem Sohn (im Folgenden: Kläger) kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog dem Bf den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung habe der Kläger die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger gegenüber der Erbin (Bf) mittels einerAuskunftsklage sein Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobene Vb der Erbin hatte keinen Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. An diese grundsätzliche Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder ist neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Darüber hinaus ist das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Gerade in Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“.
2. Die Norm über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung (§ 2303 Abs. 1 BGB) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine angemessene Nachlassteilhabe in Form eines Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.
Auch die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie knüpfen die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. Nur dann ist es für den Erblasser unzumutbar, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem –jedenfalls in der Auslegung, wie sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben –mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeignete Weise sicher stellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
3. Die mit der Vb 1 BvR 1644/00 angegriffenen Entscheidungen tragen allerdings bei der Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte.
Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzten die Bf nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Pflichtteilsentziehung lag eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt.
 
Beschluss vom 19. April 2005 –1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 –Karlsruhe, den 3. Mai 2005

 

Hausmeisterkosten - BGH Urteil v. 20.02.2008, Az.: VIII ZR 27/07

Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat der BGH die Position der Mieter hinsichtlich der Abrechnung der Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung gestärkt (Urteil v. 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In einer Betriebskostenabrechnung waren Hausmeisterkosten enthalten; dazu zählte die Vergütung des Hausmeisters nebst Sozialbeiträgen und aller geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hausmeister für seine Tätigkeit zahlte.

Der Vermieter nahm von den Gesamtkosten für den Hausmeister einen pauschalen Abzug von 10% vor, weil der Hausmeister auch gelegentlich nicht umlagefähige Verwaltungstätigkeiten übernahm. Nach Ansicht des obersten deutschen Zivilgerichts muss der Vermieter klarstellen, welche Tätigkeiten der Hausmeister tatsächlich leistet. Nur die "echten" Hausmeistertätigkeiten, wie Gartenpflege und Hausreinigung oder etwa Prüf- und Wartungsarbeiten können nämlich auf die Mieter umgelegt werden.

Die verfahrenstechnische Besonderheit des Urteils liegt übrigens darin, dass der Mieter lediglich Bestreiten muss, dass der Hausmeister ausschließlich umlagefähige Tätigkeiten erledigt. Ein genauer Vortrag zu den tatsächlichen Hausmeistertätigkeiten ist nach dem Urteil nicht erforderlich, da es nach Ansicht des BGH dem Vermieter obliegt, darzustellen, welche Tätigkeiten der Hausmeister erledigt und wie hoch der Anteil der nicht umlagefähigen Tätigkeiten in der Gesamtabrechnung bzw. Gesamttätigkeit des Hausmeisters ist.

 

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Arztpraxis - Kaufvertrag

Arztpraxis - Kaufvertrag

 

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Der Kaufvertrag über eine freiberufliche Arztpraxis  weicht bereits bei der Definition des Kaufgegenstandes – einmal abgesehen von Unternehmenskäufen – von den üblichen Kaufverträgen ab, da es bei der Arztpraxis in erster Linie um das Vertrauen der Patienten zum behandelnden Arzt geht. Da die ärztliche Tätigkeit vornehmlich vom Vertrauen der Patienten geprägt ist, und im Regelfall in der ausgeübten Form nur durch den Berufsträger selbst ausgeübt werden kann, ist eine klare Beschreibung des Kaufgegenstandes nicht nur an Hand der Sachwerte zu fassen.


Bei der Beschreibung des Kaufgegenstandes müssen daher drei erhebliche Bereiche voneinander unterschieden werden:


- die Praxis als eingerichtete Räume nebst Inventar,
- der Patientenstamm
- und gute Name des Berufsträgers.
 
Hinzu kommt der – unveräußerbare – Vertragsarztsitz.


Ist der Wert der Praxiseinrichtung noch an Hand der Verkehrswerte oder der Buchwerte leicht zu bewerten, bereitet die Bewertung des sog. „Goodwill“, also des Patientenstamms regelmäßig große Schwierigkeiten. Eine schlichte Orientierung am Umsatz der Vergangenheit kommt dabei häufig eher dem Verkäufer zugute, da hierbei die Alterstruktur des Patientenstammes nicht mit gerechnet wird. Der Käufer sollte sich daher Kaufpreisanpassungen vorbehalten, weil er damit rechnen muss, dass viele Patienten mit dem Praxisverkäufer gealtert sind und auf absehbare Zeit keiner Behandlung mehr bedürfen.


Außerdem ist zu beobachten, dass bereits die Ankündigung eines Praxisverkaufes bei den älteren Patienten zu einer vermehrten Konsultation des Praxisverkäufers führt – nach dem Motto, Behandlungen mitnehmen solange es noch geht. Dem Praxiskäufer wird häufig gerade von älteren Patienten zunächst Misstrauen entgegengebracht, so dass die Vertrauensgewinnungsphase in der Anfangszeit mit einer Reduktion des Umsatzes verbunden ist.


Vertraglich ist besonders Augenmerk auf die Gewährleistung für die verkaufte Praxiseinrichtung und die Zusicherungen hinsichtlich des Patientenstammes zu legen.


Todesfallregelungen oder Nachbesserungsklauseln, falls sich der erwartete Patientenzulauf doch nicht einstellt sind gleichermaßen zu beachten wie ein Wettbewerbsverbot für den Praxisverkäufer.


Der Praxiskaufvertrag wird zwar regelmäßig nach seinem rechtlichen Schwerpunkt als Kaufvertrag klassifiziert, er bildet wegen den umfassenden Möglichkeiten und Erfordernissen dennoch einen eigenständigen Vertrag, der über den schlichten Kauf hinausgeht.


Der Praxiserwerber hat bei der Analyse der Arztpraxis wie auch bei der Vertragsgestaltung vieles zu beachten; eine Hilfestellung gibt die nachfolgende Checkliste:


- Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Praxisverkäufers
- Was ist das Kerngeschäft
- Welcher Bereich verursacht die größten Umsätze
- Welcher Bereich verursacht die höchsten Kosten
- Was ist kurzfristig abzuwickeln
- Welche Aufträge sind langfristig zu bearbeiten
- Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter
- Jahresumsatz (Steuerunterlagen, Bücher)
- Verbindlichkeiten
- Forderungen
- Patienten-/Mandantenstamm
- Arbeitsverträge und Gehälter
- Kündigungsfristen
- Mietverträge
- Leasingverträge
- Geschäftsausstattung
- Kooperationsverträge mit Dritten
- Umsatz pro Patient
- Auf welchem Stand ist die steuerliche Bearbeitung
- Todesfall- und Berufsunfähigkeitsregelungen,
- Fälligkeit des Kaufpreises,
- Übergangsregelung, weitere Betreuung durch den Praxisverkäufer.


 

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Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung ist eine reguläre Ermittlungsmethode der Staatsanwaltschaft nach den §§ 102 bis 110 StPO. Nach § 105 StPO dürfen Hausdurchsuchungen nur durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizisten angeordnet werden.

Danach haben die Ermittlungsbehörden nach der Strafprozessordnung das Recht, Geschäftsräume, Büros, eine Wohnung oder auch Fahrzeuge zu durchsuchen, wenn sie vermuten, dass sie mit der Hausdurchsuchung in den entsprechenden Räumen Beweismittel sicherstellen können, welche für das Ermittlungsverfahren und den Nachweis einer Straftat wichtig sind. Da die Steuerfahndung eine Doppelrolle sowohl als Fiskalorgan als auch als mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen ausgestaltetes Ermittlungsorgane innehat, kann eine Hausdurchsuchung auch von der Steuerfahndung - FA für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen - durchgeführt werden. In den einzelnen Bundesländern sind dabei besondere Ermittlungsstellen eingerichtet, welche die Aufgaben der Steuerfahndung wahrnehmen und im Straf- und Bußgeldverfahren wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ermitteln.  Während die Hausdurchsuchung ursprünglich wegen besonders schwerer Delikte oder aber Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingesetzt wurde, ist in letzter Zeit festzustellen, dass die Steuerfahndung vermehrt Hausdurchsuchungen wegen der Vermutung von Steuerhinterziehung anordnet. Prominentes Beispiel ist der ehemalige Postchef Zumwinkel, bei dem die Steuerfahndung am Valentinstag 2008 durchsuchte. Da die Deutschen scheinbar von allen größeren und kleineren Delikten zumindest Aufzeichnungen zuhause aufbewahren, kann die Steuerfahndung gerade bei Hausdurchsuchungen zumindest kleinere Erfolge verbuchen. In jüngster Zeit ist allerdings zu bemerken, dass gerade Hausdurchsuchungen im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung auch wegen geringfügiger Vergehen angeordnet werden.

Dabei mag weniger der zu erwartende Ermittlungserfolg durch Auffinden von Beweismitteln, als umso mehr die abschreckende Wirkung einer Hausdurchsuchung im Vordergrund stehen. Bedenkt man den Aufwand, den eine Hausdurchsuchung auslöst, ist es verwunderlich, dass teilweise schon bei geringen vermuteten Hinterziehungsbeträgen von 40.000 bis 50.000 € über einen Zeitraum von mehreren Jahren der Aufwand einer Hausdurchsuchung mit 5 bis 7 Beamten für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal angeordnet wird.

Dabei ist es auch nicht selten, dass der einer Steuerhinterziehung Verdächtige auch im Rahmen der Hausdurchsuchung (vorläufig) verhaftet wird. Auch dies löst bei dem Betroffenen einen erheblichen psychologischen Druck aus, welcher nicht selten zu übereiligen Aussagen führt, mit welchem die Steuerfahndung den Beschuldigten überführt. Unabhängig von der Hausdurchsuchung wegen Steuerstraftaten und Steuerhinterziehung ist festzustellen, dass gerade in den vergangenen zwei bis drei Jahren Hausdurchsuchungen wegen vermuteten Abrechnungsbetruges bei Ärzten durchgeführt werden.

Teilweise kommt es dann zu Steuerstrafverfahren aufgrund von Zufallsfunden. Selbstverständlich ist eine Hausdurchsuchung für den Betroffenen belastend. Man ist nicht auf Besuch eingestellt, insbesondere nicht in den frühen Morgenstunden ab 7:00 Uhr morgens und natürlich auch nicht darauf, dass der ungebetene Besuch sämtliche Behältnisse durchstöbert. Die Steuerfahndung geht wie die sonstigen Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung systematisch vor und nimmt Einsicht in Schränke, Schubladen, Aktentaschen und Handtaschen, aber auch in Tresore und Fahrzeuge, sowie die Garage, das Gartenhaus und sonstige Behältnisse. Weder unter dem Bett noch hinter Büchern sind Unterlagen sicher, selbst wenn man heutzutage einen Großteil der Unterlagen auf kleine Datenträger speichern kann.  Die Steuerfahndung hat nach § 110 StPO bei der Hausdurchsuchung auch das Recht, wie andere Behörden und Beamten des Polizeidienstes entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung die aufgefundenen Unterlagen einzusehen und sonstige Papiere durchzusehen. Seit dem 1. September 2004 können auch "normale" Polizeibeamte auf Anordnung der Staatsanwaltschaftspapiere bei der Hausdurchsuchung einsehen.Widersprechen Sie der Durchsicht, ist die Steuerfahndung ermächtigt, ggf. Unterlagen zu beschlagnahmen. In diesem Falle sind die Unterlagen nach § 110 StPO in Gegenwart des Beschuldigten in einem Umschlag oder Behältnis zu verstauen und mit einem Amtssiegel zu verschließen; die Unterlagen werden sodann von der Staatsanwaltschaft gesichtet. Obgleich für den Betroffenen die Hausdurchsuchung ein Schock ist, welcher freilich auch bezweckt ist, sollte man besonnen reagieren. .1. die Durchsuchung beginntWenn man als Betroffener von einer Hausdurchsuchung mit dem Durchsuchungsbegehren der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft konfrontiert ist, sollte man sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Regelmäßig führen die Ermittlungsbeamten bei der Hausdurchsuchung eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses mit sich, welche dem Betroffenen auszuhändigen ist, damit der Beschluss bekanntgemacht wird; ansonsten ist der Betroffene berechtigt, sich eine Kopie anzufertigen.In dem Durchsuchungsbeschluss, welcher regelmäßig durch einen Richter angeordnet wurde, ist der Vorwurf, mit welchem das Ermittlungsverfahren und die Hausdurchsuchung eingeleitet worden sind, bezeichnet. Darüber hinaus muss bezeichnet werden, welche Gegenstände, also Beweismittel, mit der Durchsuchung aufgefunden werden sollen.Damit eine Hausdurchsuchung nicht von irgendwem durchgeführt wird, sollte sich der Betroffene sofort den Namen des Einsatzleiters nennen lassen und diesen notieren. Lassen Sie sich zudem den Dienstausweis zumindest des Einsatzleiters zeigen. .2. Mitwirkung/AnwesenheitNach § 106 Abs. 1 StPO haben Sie als Betroffener das Recht bei einer Hausdurchsuchung anwesend zu sein und gegebenenfalls einen Zeugen hinzuzuziehen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung mitzuwirken oder gar die Beamten auf bestimmte Verstecke hinzuweisen. Sofern es nicht der Zweck der Hausdurchsuchung verbietet, haben sie das Recht zu telefonieren oder auch mit anderen Personen zu sprechen und sind auch ansonsten durch die Hausdurchsuchung nicht gehindert, ihre üblichen Geschäfte zu verrichten. Insbesondere sollten Sie als Betroffener einer Hausdurchsuchung möglichst sofort einen Strafverteidiger oder Ihren Steuerberater informieren und diesen gegebenenfalls hinzuziehen. Zwar kann weder der Strafverteidiger noch Ihr Steuerberater die Hausdurchsuchung der Steuerfahndung verhindern; als außenstehender Dritter hilft er Ihnen aber mit der Situation umzugehen. Versuchen Sie auf keinen Fall die Hausdurchsuchung zu verhindern. Wenn sie dem Durchsuchungsbeamten die Tür versperren oder in sonstiger Weise gegenüber den Ermittlungsbeamten handgreiflich oder ausfallend werden, kann dies als Straftat nach § 113 StGB als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geahndet werden.

Die oberste Regel ist daher, bleiben Sie ruhig, informieren ihren Verteidiger oder Steuerberater und lassen die Hausdurchsuchung über sich ergehen.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und den Namen des Einsatzleiters benennen und notieren Sie diesen. Nachdem die Durchsuchung abgeschlossen ist kann in Ruhe durch Ihren Rechtsbeistand geklärt werden, ob die Durchsuchung oder die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren. Sie sind bei der Durchsuchung nicht nur berechtigt, nicht an der Durchsuchung mitzuwirken, Sie haben auch das Recht jegliche Aussage zu dem strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Vorwurf zu verweigern. Sie müssen sich als Beschuldigter schließlich nicht selbst belasten. Im Rahmen des Aussageverweigerungsrecht es haben Sie zudem das Recht, Ihre Haushaltsangehörigen oder im Falle einer Hausdurchsuchung von Geschäftsräumen auch Ihre Mitarbeiter anzuhalten, keinerlei Aussagen gegenüber der Steuerfahndung oder den sonstigen Ermittlungsbeamten zu treffen. Solange die Mitarbeiter noch nicht konkret von den Ermittlungsorganen, d.h. von der Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung als Zeugen benannt sind, beeinflussen Sie auch keine Zeugen, wenn Sie diesen einen Hinweis zur Aussageverweigerung erteilen.  Sofern es möglich ist, versuchen Sie, gegebenenfalls mithilfe Ihres steuerlichen oder rechtlichen Beraters, die Durchsuchung mit dem Einsatzleiter abzustimmen. Schließlich besteht gerade in größeren Geschäftsräumen die Möglichkeit, den Durchsuchungsablauf so zu gestalten, dass der Geschäftsbetrieb nicht mehr als unbedingt nötig gestört wird. Notieren Sie sich den Namen des Einsatzleiters und den geplanten Ablauf der Durchsuchung. Notieren Sie sich auch, ob Sie von dem Einsatzleiter oder einem sonstigen Ermittlungsbeamten auf Ihr Schweigerechts hingewiesen worden sind. Sofern Sie unter dem Durchsuchungsdruck noch in der Lage sind, sich in diese Regeln oder aber die Checkliste für die Durchsuchung zu merken, widersprechen Sie der Durchsuchung förmlich. Achten Sie darauf, dass der Widerspruch in das Durchsuchungprotokoll eingetragen wird. .   3. BeschlagnahmeIn dem Durchsuchungsbeschluss ist aufzuführen, welche Beweismittel die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft in Ihren Räumen vermutet und welche Beweismittel beschlagnahmt werden sollen. An diese Anordnungen im Durchsuchungsbeschluss sind die Ermittlungsorgane zunächst gebunden. Haben die Ermittlungsbehörden sodann beweiserhebliches Material gefunden, welches im Rahmen der Beschlagnahme oder Sicherstellung von der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft mitgenommen werden soll, wird darüber ein Beschlagnahmeprotokoll gefertigt.

Bei besonders wichtigen Dokumenten sollten Sie sich das Recht erbitten, diese kopieren zu dürfen, wenn Ihre Dokumente für den Geschäftsablauf unbedingt erforderlich sind. Gleiches gilt für Daten auf Datenträgern. Schließlich kann die Steuerfahndung im Rahmen der Hausdurchsuchung auch Computer, Hardware und sonstige Aufzeichnungen, sei es auch in digitaler Form, beschlagnahmen. Notieren Sie sich die beschlagnahmten Gegenstände und achten darauf, dass alle beschlagnahmten Gegenstände in dem Beschlagnahmeprotokoll vermerkt sind.Auch der Beschlagnahme sollten Sie förmlich widersprechen. Eine Möglichkeit, die Beschlagnahme zu verhindern, besteht während der Hausdurchsuchung nicht. Spätestens sobald die Ermittlungsbeamten ihre Räume verlassen haben, sollten Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt informieren. .     4. Ablauf der HausdurchsuchungDie Hausdurchsuchung wird eröffnet, indem der Durchsuchungsbeamte oder Einsatzleiter bei Ihnen klingelt und Sie mit dem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert. In dem Durchsuchungsbeschluss ist der strafrechtliche oder steuerstrafrechtlichen Vorwurf sowie die mit dem Beschluss bezweckte Aufnahme von bestimmten Beweismitteln zu bezeichnen. Der Durchsuchungsbeschluss muss zudem von einem Richter erlassen worden sein.  Die Durchsuchungsmaßnahme an sich muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dadurch hat der Beschuldigte die Möglichkeit, eine Durchsuchung auch abzukürzen. Sind lediglich bestimmte Beweismittel in dem Durchsuchungsbeschluss aufgeführt, deren Auffinden durch die Hausdurchsuchung erreicht werden soll, steht es dem Beschuldigten auch frei, den Ermittlungsbeamten diese Beweismittel auszuhändigen und damit die Durchsuchung zu beenden. Zwar können die Ermittlungsbeamten auch in diesem Fall noch weitere Räume und Unterlagen einsehen, um festzustellen, ob sonstige Gegenstände unter den Durchsuchungsbeschluss fallen, oder ob das beschlagnahmte Material vollständig ist, eine Durchsuchung kann dadurch allerdings erheblich abgekürzt werden. .               Es ist allerdings äußerst vorsichtig mit der direkten Aushändigung von Unterlagen umzugehen, auch wenn dadurch der Durchsuchungsdruck gemindert wird. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, diesen Schritt mit einem erfahrenen Strafverteidiger oder zumindest mit dem Steuerberater abzustimmen. Wenn die Ermittlungsbeamten Unterlagen beschlagnahmen, ist über die Beschlagnahme ein Protokoll zu fertigen. Der Betroffene sollte die beschlagnahmten Gegenstände mit dem Beschlagnahmeprotokoll abgleichen und sich gegebenenfalls eigene Notizen machen. Nachdem die Steuerfahndung aus dem Hause ist, ist die Hausdurchsuchung abgeschlossen. An dieser Stelle beginnt für die Steuerfahndung die Hausarbeit und für den Strafverteidiger oder Steuerberater die eigentliche Tätigkeit, d.h. die Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses und gegebenenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Durchsuchungsbeschluss an sich, gegen den Beschlagnahmebeschluss oder die Art und Weise der Durchsuchung.  .                  5. Ziele der HausdurchsuchungAllein im Jahre 2004 haben Ermittlungen der Steuerfahndung zu bestandskräftigen Mehr steuern in Höhe von 1.613,4 Millionen € geführt. Es wurden Geldstrafe von 30, 7 Millionen € und Geldbußen in Höhe von annähernd 4 Millionen € ausgesprochen. Hinzu kommen Freiheitsstrafen von über 1.600 Jahren.

Bei knapp 40.000 jährlich abgeschlossenen Verfahren der Steuerfahndung wurden im Jahre 2005 fast 2 Milliarden an bestandskräftig veranlagten Mehr steuern und weit über 2.000 Jahren an ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen von über 7 Millionen € einschließlich Geldbußen und Einstellungsauflagen nach § 153a StPO erzielt.

Allein diese Steigerung zeigt nicht nur den steigenden Fahndungserfolg, sondern auch das erhebliche finanzielle Ermittlungsinteresse der Steuerfahndung; bedenkt man einmal das bei einem Gesamtsteueraufkommen von 538 Milliarden € im Jahre 2007 allein 85 Milliarden € Bundessteuern und 22, 8 Milliarden € Ländersteuern vereinnahmt wurden. Die Lohnsteuer macht einen Anteil von knapp 25% der Steuereinnahmen aus. Mit einem Anteil von 131 Milliarden € an den Steuereinnahmen in 2007 bedeuten die durch die Steuerfahndung erzielten Mehrsteuern in Höhe von fast 2 Milliarden € einen Anteil von annähernd 2% der Lohnsteuer.
 

Steuerberater Düsseldorf

Sie suchen einen Steuerberater in Düsseldorf? Dann sind Sie fündig geworden. Neben einem Fachanwalt für Steuerrecht können Sie bei uns die Hilfe durch einen Steuerberater in Düsseldorf in Anspruch nehmen. Neben der Möglichkeit, den Steuerberater in Düsseldorf in der Kanzlei aufzusuchen, kann ein Besuch durch den Steuerberater auch im Umkreis von Düsseldorf bei Ihnen erfolgen. Wir betreuuen auch Mandate außerhalb der Stadt, da der Steuerberater auch die Anreise innerhalb von Deutschland zu einem Gespräch auf sich nimmt. Auf Grund der Tatsache, dass wir digital tätig sind und Unterlagen auf digitalem Wege oder per Post überreicht werden können, können Sie den Steuerberater in Anspruch nehmen, wenn Sie selbst nicht in der Stadt ansässig sind. Der Berater betreut überwiegend mittelständische und kleine Unternehmen und Unternehmer, hilft aber auch bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung.

 

Darüber hinaus beraten wir Sie bei Bedarf nicht nur durch einen Steuerberater, sondern auch durch einen Fachanwalt für Steuerrecht. So sind verschiedene Bereiche im Steuerrecht abgedeckt und man kann eine Betreuung aus einer Hand wahrnehmen. Zum Beispiel bei der steuerlichen Planung der Unternehmensfolge oder der Fertigung von Bilanzen.

 

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Steuerberater
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Deutschland
Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer (KdöR) zusammenschließen.


Das Leitbild des steuerberatenden Berufs
Das Leitbild des steuerberatenden Berufs beschreibt das gemeinsame Selbstverständnis der deutschen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es ist im Rahmen der Initiative „Perspektiven für morgen“ der Bundessteuerberaterkammer entstanden und wurde am 12. Juni 2006 von der Bundeskammerversammlung verabschiedet:

„Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.

Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.
Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder.
Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.“

 

 

Tätigkeitsbereich
Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:

Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende
Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
Beratungsleistungen hinsichtlich
Steuergestaltung und -verkürzung
unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
Vermögensplanung
Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet. Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

Voraussetzungen für die Berufsausübung
Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z.B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.


Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:

Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 StBerG): Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts abzuleisten. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens acht Semestern sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als acht Semestern müssen drei Jahre praktischer Arbeit dem Studium folgen. Zu beachten ist, dass eine Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule nicht mehr getroffen wird. Es ist einzig und allein die Regelstudienzeit des Studienganges ausschlaggebend. Studiengänge der Berufsakademie haben eine Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern. Sie gelten jedoch als Studium im Sinne des StBerG. Die berufspraktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums beträgt angesichts der kurzen Ausbildungszeit mindestens drei Jahre.

Der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 StBerG): Nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und zehnjähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes kann ebenfalls die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Der Regelfall ist dabei eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten. Zu beachten ist, dass sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre reduziert, wenn die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt wird.

Abschließend können auch Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre nach bestandener Laufbahnprüfung, wobei jedoch anzumerken ist, dass Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung nach Abschluss ihrer Ausbildung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) zuerkannt wird, wodurch sie regelmässig drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können.

Zuständig für die Steuerberaterprüfung sind derzeit die Finanzministerien der Länder. I. d. R. ist die Zuständigkeit aber auf die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden übertragen worden. Im Rahmen der geplanten Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist beabsichtigt, eine Öffnungsklausel einzuführen, nach der die Zuständigkeit der Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern übertragen werden kann.


Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:

Steuerliches Verfahrensrecht,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
Volkswirtschaft,
Berufsrecht.
Die jeweilige Dauer der drei Aufsichtsarbeiten beträgt i.d.R. sechs Zeitstunden. Sie sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung, als zweitem Teil der Steuerberaterprüfung, wird nur zugelassen, wessen Leistung in der schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note 4,5 bewertet worden ist (§ 25 Abs. 2 DVStB). Im Durchschnitt der vergangenen Prüfungsjahre wurden ca. 50 Prozent der Kandidaten zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten. Aus den Einzelnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte wird die mündliche Gesamtnote gebildet. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa fünf Stunden bei vier Kandidaten. Die Prüfung wird vor einer aus 6 Personen bestehenden Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Kommission sind neben Finanzbeamten auch Berufsträger mit langjähriger Berufserfahrung sowie Professoren, die auf einem prüfungsrelevanten Gebiet tätig sind.

Die Steuerberaterprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Note nicht schlechter als 4,15 liegt. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden dabei gleich gewichtet.


Bestellung
Nach bestandener Prüfung ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Erst nach Bestellung als Steuerberater ist man befugt, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.

Die Bestellung ist nur zulässig, wenn man eine selbtändige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausübt. Eine Tätigkeit als Angestellter ist derzeit grundsätzlich nur durch Anstellungsverhältnisse bei anderen Steuerberatern/ Wirtschaftsprüftern bzw. -gesellschaften möglich. Eine Anstellung z. B. in einem Industrieunternehmen ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Als Folge muss der Titel niedergelegt werden, die Berufsbezeichnung Steuerberater darf bis auf Weiteres nicht geführt werden (Stichwort: Syndikus-Steuerberater) Die Aufhebung dieses Verbotes ist vorgesehen und durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S.666) erfolgt. Das Gesetz tritt am 12. April 2008 in Kraft.

Die Bestellung wird durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde vollzogen. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.


berufliche Zusammenarbeit
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder AG) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.

Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer

Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Bürogemeinschaft erfolgen.
Wegen der Gewerbesteuerpflicht weniger häufig, aber zulässig ist ein Zusammenschluss als Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft.

Steuerberatern können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.


Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:

Steuerbevollmächtigte
Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
Prozessagenten nach § 157 Abs. 1 StBerG
Lohnsteuerhilfevereine, die Mitgliedern Steuerberatung im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bieten
Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen.

 

EU-Probleme
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht - vor allem hinsichtlich des Rechts auf freie Berufsausübung - vereinbar sind. Mithin verlangen die anderen EU-Mitgliedstaaten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Jedoch ist es bereits heute Steuerberatern aus anderen EU-Staaten gestattet, ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland zu beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht. Jedoch müssen sie hierbei mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können. Eine weitere Diskussion ergibt sich aus der Tatsache, dass in Österreich der selbständige Bilanzbuchhalter über weitgehende Berufsrechte verfügt, die in Deutschland dem Steuerberater vorbehalten sind. Unter Berufung auf die EU-Berufsqualifikations-Anrechnungsrichtlinie 2005/36/EG könnten österreichische Bilanzbuchhalter oder Bilanzbuchhaltungsgesellschaften in Deutschland qualifizierte Dienstleistungen erbringen, die für deutsche selbständige Bilanzbuchhalter nicht gestattet sind. Obwohl die Frist zur Umsetzung der Richtlinie mit 30. Oktober 2007 abgelaufen ist, gibt es in Deutschland kein entsprechendes Ausführungsgesetz und damit keine praktische Möglichkeit, die EU Regelung auch praktisch anzuwenden. Eine Umsetzung würde aber unter Umständen in Deutschland zu einer Inländerdiskriminierung führen, solange die Berufsrechte der deutschen selbständigen Bilanzbuchhalter nicht erweitert werden.


Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:

Aufsichtsratstätigkeit
Insolvenzverwaltung und Liquidation
Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
Unternehmensberatung und Rating-Beratung.

 

Der Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc. http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerberater

 

Arbeitsrecht - Startseite

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Das Arbeitsrecht - als Individualarbeitsrecht - regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
 
Üblicher Weise liegt im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Dennoch besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch ohne einen schriftlichen Vertrag ein Arbeitsverhältnis.
Besteht eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bestehen für beide Vertragsparteien verschiedene Pflichten. Für den Arbeitnehmer sind das neben der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Treuepflicht. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber als Gegenleistung eine Vergütung zu zahlen hat. Häufig streiten die Parteien im Arbeitsrecht über die Gewährung von Urlaub, der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder um Kündigungsfristen.
Will der Arbeitgeber kündigen, so muss zunächst beachtet werden, dass eine Kündigung im Arbeitsrecht der Schriftform bedarf. Möchte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, so hat er zu beachten, dass im Arbeitsrecht hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung kurze Fristen gelten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

- das Arbeitsverhältnis

was ist die gesetzliche Grundlage von Arbeitsverhältnissen

 

- der Arbeitsvertrag

welche vertraglichen Regelungen gibt es und was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

 

- der Kündigungsschutzprozess/die Kündigungsschutzklage

wie ist der Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens? Hier finden Sie auch eine Checkliste zu den benötigten Unterlagen.

 

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Betriebskosten: 1. Gesetzliche Grundlagen

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Die gesetzliche Grundkonzeption des Betriebskostenrechts sieht für Mietverhältnisse vor, dass der Vermieter grundsätzlich die Betriebskosten zu tragen hat, falls eine anders lautende Vereinbarung fehlt. Dieser Grundgedanke ist in § 535 BGB niedergelegt:

 

§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Nach § 556 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt:

 

§ 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.11.03 fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fehlt eine Vereinbarung zu den Betriebskosten oder ist eine getroffene Vereinbarung ungenau oder unwirksam, trägt also der Vermieter die Betriebskosten:


Merkpunkte:
Es gilt also:

• Betriebskosten müssen vertraglich vereinbart sein, ansonsten trägt der Vermieter diese Kosten, § 556 BGB.
• Kosten müssen vertraglich bestimmt sein.
• Eine exakte Übertragung ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung unbedingt erforderlich.

 

 
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