Betriebskostenspiegel des Mieterbundes veröffentlicht

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Der deutsche Mieterbund hat am 20.12.2007 seinen „ Betriebskostenspiegel“ veröffentlicht. Danach zahlen Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,13 EUR pro m² an Betriebskosten pro Monat. Diese Zahl errechnet sich allerdings aus einem Durchschnitt, der unter anderem auch dadurch geprägt ist, dass nicht jeder Vermieter alle Betriebskosten umlegt bzw. nicht überall jede Betriebskostenart besteht. Im ungünstigsten Fall, das heißt bei Vereinbarung und Abrechnung aller 17 Betriebskostenarten, kann ein maximaler Durchschnittswert von 2,82 EUR pro m² errechnet werden. Die durchschnittlichen Betriebskosten verteilen sich dabei wie folgt:

Betriebskostenart EUR pro m²
Grundsteuer 0,02 EUR
Wasser inkl. Abwasser 0,39 EUR
Heizung 0,85 EUR
Warmwasser 0,21 EUR
Aufzug 0,16 EUR
Straßenreinigung 0,05 EUR
Müllbeseitigung 0,18 EUR
Gebäudereinigung 0,10 EUR
Gartenpflege 0,09 EUR
Allgemeinstrom 0,04 EUR
Schornsteinreinigung 0,03 EUR
Versicherungen 0,12 EUR
Hausrat 0,20 EUR
Antenne bzw. Kabelanschluss 0,10 EUR
Sonstiges 0,05 EUR

Vergleicht man die Betriebskostenentwicklung in Ost- und Westdeutschland, fällt auf, dass Westdeutschland insgesamt höher belastet ist, weil unter anderem die Grundsteuer im Schnitt doppelt so teuer ist und auch Positionen wie Gartenpflege, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung und Hauswart im Westen teurer zu Buche schlagen. Heizkosten sind mit 0,86 EUR in Ostdeutschland teuer als die Heizungskosten im Westdeutschland (0,84 EUR); während die maximalen Kosten in Westdeutschland bei 2,82 EUR liegen, belaufen sich diese im Osten der Republik auf durchschnittlich auf 2,45 EUR.

Der „Betriebskostenspiegel“ hat zwar keine Bindungswirkung im jeweiligen individuellen Mietverhältnis, angesichts der nun für viele Häuser erforderliche Energiepässe nach der Energieeinsparverordnung sorgt der Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes für eine erleichterte Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebskosten und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit wegen überhöhter Betriebskosten den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zur Anfechtung der Abrechnung heranzuziehen.

 

Tierhaltung

Tierhaltung


Schriftform der Erlaubnis

Das AG Konstanz hat ein formular-vertragliches Tierhaltungsverbot für unwirksam erklärt, in welchem der Vermieter sich eine schriftliche Einwilligung in die Tierhaltung vorbehalten hatte (AG Konstanz, WuM 2007, 355). Nach Ansicht des Amtsrichters erweckt das Schriftformerfordernis unzulässigerweise den Eindruck, dass eine mündliche Erlaubnis unwirksam sei. In dem gleichen Verfahren wurde noch einmal bestätigt, dass das Verbot der Haltung von Kleintieren ebenfalls unwirksam ist.

 

 

 

Keyword / AdWord - Markenverletzung

Markenrechtsverletzung bei Verwendung eines Gattungsbegriffs als Keyword (LG Berlin vom 21. November 2006, Az.: 15 O 560/06) 

 

Schlagwörter: Keyword und Adwords
Was versteht man unter einem Keyword? Keywords sind Suchbegriffe, die der Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers (z.B. Google) auswählt, um durch deren Eingabe seine Anzeige erscheinen zu lassen. Dem Werbekunden stehen für die Auswahl der Keywords regelmäßig verschiedene Auswahloptionen zur Verfügung. Bei der Option „genau passende Keywords“ erscheint die Werbeanzeige nur dann, wenn der Suchbegriff mit dem Keyword übereinstimmt. Wird hingegen die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt, erscheint die Anzeige auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Über die Option „ausschließende Keywords“ lässt sich erreichen, dass die Anzeige des Werbekunden gerade dann nicht erscheint, wenn der Suchbegriff neben dem gewünschten Keyword auch das ausgeschlossene enthält.

 

Was versteht man unter AdWord? Adwords ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Google Adwords sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Andere Suchmaschinen haben das AdWords-Konzept mittlerweile aufgegriffen (s. Sponsorenlinks).

Die Adwords-Textanzeigen sind durch die Spaltenüberschrift "Anzeigen" von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgegrenzt und optisch weit weniger aggressiv als die bei vielen anderen Suchmaschinen üblichen Einblendung von Werbebannern; bisweilen bieten sie dem Benutzer bessere Resultate als die eigentlichen Suchergebnisse. Außerdem können diese Anzeigen als AdSense auch auf Webseiten anderer Anbieter angezeigt werden.


Dem LG Berlin lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wonach ein Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers als Keyword den Gattungsbegriff „Möbel“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gekoppelt hatte. Internetuser bekamen somit sowohl bei Eingabe des Suchbegriffs „Möbel“ als auch bei der Eingabe spezieller Kombinationen mit dem Wort „Möbel“, wie z.B. „europamöbel“ eine Anzeige des Werbekunden zu sehen. Hiergegen richtete sich der Inhaber der Marke „europamöbel“ und forderte den Werbekunden auf, die Bezeichnung „europamöbel“ aus dem Adwords-Programm zu entfernen. Der Werbekunde wandte hiergegen ein, dass er als Keyword lediglich den Gattungsbegriff „Möbel“ verwendet habe.
Das Landgericht Berlin schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH an, wonach als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer - auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (BGH in GRUR 2004, 860). Allerdings sieht das Landgericht die Auferlegung einer Prüfungspflicht vor dem Start einer Anzeige, inwieweit es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords mit weiteren Begriffen zu einer Kennzeichenverletzung Dritter kommen kann, gerade dann als unzumutbar an, wenn sich der Werbekunde hier durch die Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Möbel“ und die Option „weitgehend passende Keywords“ gerade die Möglichkeit eröffnen will, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für sein Angebot zu werben. Den Werbekunden trifft jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenrechtsverletzungen kommt, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

 

Im Klartext heißt das: Die eingetretene Kennzeichenverletzung in Folge der Verwendung als Keyword führt nur so lange nicht zu Marken- bzw. Kennzeichenansprüchen, wie der Werbetreibende keinen Hinweis auf die Pflichtverletzung missachtet. Sobald der Werbetreibende also Kenntnis von der Beeinträchtigung der Marken- bzw. Kennzeichenrechte erlangt, hat er diese sofort abzustellen. Ansonsten ist er ohne Einschränkung den Ansprüchen des Marken- bzw. Kennzeichnrechtsinhabers ausgesetzt.

 

GEFAHR: Reagieren Sie sofort, wenn Sie etwa durch eine Abmahnung aufgefordert werden, eine bestimmte Marke oder Kennzeichnung nicht mehr als Keyword zu benutzen und schließen Sie dieses Keyword sofort aus Ihren Suchbegriffen aus. Drucken Sie Nachweise über den Ausschluss des Keywords aus.


Während sich des LG Berlin ausschließlich mit der marken- und kennzeichenrechtlichen Problematik der sog. Keywords auseinander setzen musste, lag dem OLG Düsseldorf eine Entscheidung u.a. zur wettbewerbsrechtlichen Problematik eines solchen Verhaltens vor (OLG Düsseldorf vom 23. Januar 2007, Az.: 20 U 79/06). Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rufsausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs wurde jedoch verneint. Die Ausbeutung eines fremden Rufes im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setze regelmäßig die Übertragung des guten Rufes der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt (sog. Imagetransfer) voraus. Dies sei jedoch bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als Adword dann nicht der Fall, wenn die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stamme. Sodann liege es nämlich fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der angezeigten Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden Anbieters übertrage. Auch liege bei einem solchen Verhalten kein unlauterer Wettbewerb im Sinne des „Kundenfangs“ vor.

 

Gegen dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist die Revision zugelassen. Denn bislang ist höchstrichterlich (das heißt vom BGH) noch nicht geklärt, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Adwords nach ähnlichen Grundsätzen zu behandeln ist wie bei Metatags und als Kennzeichenverletzung einzuordnen ist oder nicht.

 

Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

 

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Steuerstrafrecht Selbstanzeige und Stiftungsmodell

Bekanntlich hat die Steuerfahndung eine Daten CD erworben, aus der sich der Fiskus eine erhebliche Anzahl an Steuerstrafverfahren - verbunden mit erheblichen Steuernachzahlungen - erhofft. Durchsuchungen wie beim Deutsche Post Chef Klaus Zumwinkel sind momentan bei Betroffenen an der Tagesordnung.

 

Aus aktuellem Anlass haben wir hier einige wissenswerte Details zum Steuerstrafrecht, insbesondere zur Selbstanzeige und zum Liechtensteiner "Stiftungsmodell" aufgeführt. (Klicken Sie bitte hier!

 

Schönheitsreparaturen- Fristenpläne bei Alt- Mietverträgen

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Mit Urteil vom 26.09.2007 (VIII) ZR 143 /06 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Fristenplan  des Mustermietvertrages des Bundesjustizministeriums 1976 auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden kann. Hintergrund der Entscheidung war, dass in der Instanzrechtsprechung und teilweise im Schrifttum die Dauer der Fristenpläne für Schönheitsreparaturen zur Zeit verstärkt als unangemessen kurz kritisiert werden. Nach dem Mustermietvertrag des Bundesjustizministerium 1976 müssen Schönheitsreparaturen in Bad und Küche nach 3, in Wohn- und Schlafräumen nach 5 und in Fluren und sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren vorgenommen werden. Das Schrifttum hält dem entgegen, dass ein Turnus von 5 Jahren für Bäder und Küchen und 8 Jahren für Wohn- und Schlafräume sowie 10 Jahren für Nebenräume und Flure angemessen sei, weil inzwischen im Vergleich zum Jahr 1976 veränderte und verbesserte Dekorationsmaterialien für eine längere Haltbarkeit der Schönheitsreparaturen und Renovierungen sprechen. Für Lackierarbeiten müssten die Fristen nach dem Schrifttum auf 8 Jahre in Bädern und Küchen sowie 10 Jahre in Wohn- und Schlafräumen und 15 Jahre in sonstigen Nebenräumen und Fluren verlängert werden weil zwischenzeitlich die angebotenen Lacke von einer besseren Qualität und längeren Haltbarkeit seien.

Der Vermieter ist bei der Vereinbarung eines Fristenplanes zwar nach wie vor frei, sich auch an den Fristen des Mustermietvertrages des Bundesjustizministerium von 1976  zu orientieren; da aber die Erfahrung zeigt, dass die Meinung des Schrifttums sich über kurz oder lang auch in der Instanzenrechtsprechung durchsetz, kann Rechtsicherheit letztlich nur durch Vereinbarung längerer Fristen erreicht werden. Immerhin hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2007 lediglich die in Altmietverträgen vereinbarten Fristen bestätigt, aber keine Aussage über Mietverträge die erst jetzt geschlossen oder seit ein bis vier Jahren im Bestand sind.

 

I. Arbeitsverhältnis - 5. gesetzliche Vergütung

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5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB

Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit dieser Regelung wird der Dienstvertrag zu den unentgeltlichen Vertragsverhältnissen, etwa dem Auftrag oder der Gefälligkeit abgegrenzt. Die gesetzliche Regelung bedeutet auch, dass auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Mangels Regelung bzw. beweisbarer Regelung muss in einem solchem Fall die übliche Vergütung ausgelegt werden, wobei für freie Berufe, wie Rechtsanwälte und Steuerberater gesetzliche Vergütungsregelungen vorgesehen sind(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Steuerberatergebührenverordnung), bei Ärzten ist es die GOÄ(Gebührenordnung für Ärzte) und die GOZ(Gebührenordnung für Zahnärzte); und die Architekten haben auch eine eigene Architektenhonorarordnung.

Das Fehlen einer Regelung im Arbeitsvertrag bedeutet allerdings nicht, dass nicht doch eine Regelung vereinbart wurde; dieses kann auch durch Tarifverträge bestehen.

 

weiter geht es hier:

 

6. Betriebsübergang, § 613 BGB

7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) Kündigungsfrist

b) Schriftform

8. Sonstige Schutzpflichten

 

II. Vertragliche Vereinbarungen

1. Vertragsverhandlungen

2. Befristetes Arbeitsverhältnis

3. Probezeit

4. Kündigungsfristen

5. Arbeitsort

6. Arbeitszeit

7. Tätigkeitsbereich

8. Ausschlussfristen

9. Beginn des Arbeitsverhältnisses

10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation

11. Lohnfortzahlung

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

 

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