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Am Valentinstag 2008 war mit der Hausdurchsuchung bei Deutsche Post Chef Klaus Zumwinkel der Auftakt zu einer der wahrscheinlich größten Ermittlungs- und Durchsuchungsaktionen der deutschen Steuerfahndung. Zwischenzeitlich sind nach Informationen der Presse fast 100 Objekte durchsucht worden. Während die Einen zur Selbstanzeige aufrufen triumphieren die anderen über ein gutes Geschäft, welches dem Bundesfinanzministerium und der Steuerfahndung für 4,2 Millionen Euro Kaufpreis die Daten deutscher Kunden der größten liechtensteinischen Bank, der LGT Bank, zugeführt hat; der Fiskus rechnet mit Steuernachzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe und etlichen Strafverfahren.
Steuerhinterziehung durch Stiftung in Liechtenstein?
Liechtensteinische Stiftungen werden nach deutschem Rechtsverständnis häufig zur Steuerflucht bzw. zur Steuerhinterziehung genutzt. Dies liegt unter anderem daran, dass in Liechtenstein ein absolutes Steuergeheimnis sowie ein absolutes Bankgeheimnis bestehen und keinerlei Amtshilfe oder Rechtshilfe in Steuersachen gewährt werden. Damit haben deutsche Ermittlungsbehörden grundsätzlich kaum eine Möglichkeit, den Stifter oder das verwaltete Vermögen oder die daraus erzielten Erträge zu überprüfen.
In Deutschland gilt nämlich das so genannte Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass Personen, die in Deutschland nach § 1 I EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre gesamten Einkünfte in Deutschland versteuern müssen. Werden Einkünfte nicht angegeben, so wird dies im Rahmen des § 370 AO grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bestraft.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Nach § 370 IV AO sind Steuern dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 III AO in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
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Rettet die Selbstanzeige nach § 371 AO?
Wenn jemand eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen hat, kann er nach der Bestimmung des § 371 I AO insoweit straffrei werden, wie er unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Das bedeutet grundsätzlich das Straffreiheit erlangt werden kann, wenn man die Steuerhinterziehung korrigiert. Es ist dazu jedoch erforderlich, dass umfangreiche Angaben zur Höhe der hinterzogenen Steuern unterlegt mit den entsprechenden Unterlagen dem Finanzamt offenbart werden müssen.
Es müssen daher unrichtige Angeben berichtigt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Nach § 371 III AO tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist nachentrichtet. Die angemessene Frist soll dabei wenigstens 1 Monat maximal aber 6 Monate betragen.
Nach Maßgabe des § 371 II AO tritt Straffreiheit allerdings dann nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war, so dass die Selbstanzeige war sie nicht mehr freiwillig erfolgt. § 371 II AO formuliert hierzu:
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Daher sollte auch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung grundsätzlich mit einem steuerlich oder rechtlich geschulten Berater besprochen werden.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Aufarbeitung des Datenmaterials erforderlich ist. Dies muss auch nach den entsprechenden Zeitabschnitten erfolgen; weil die Steuern nachentrichtet werden müssen, ist ggf. auch eine finanzielle Planung des Zeitraums erforderlich.
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Selbstanzeige in der Affäre Zumwinkel?
Verschiedentlich ist in den Medien zu erfahren, dass Steuerpflichtige, wie eine Steuerhinterziehung über eine Liechtenstein Stiftung und Geldanlagen bei der LGT Bank unternommen haben, so wie wahrscheinlich auch der Deutsche Post Chef Klaus Zumwinkel, noch schnell eine Selbstanzeige erstatten sollten. Dies ist allerdings aus zweierlei Gründen bedenklich und bedarf daher grundsätzlich sachkundiger Beratung:
Zum Einen ist nicht abschließend geklärt, welche Daten sich auf der vom BND bzw. dem Bundesfinanzministerium erworbenen CD oder Diskette befinden. Ist der Name des Steuerpflichtigen, der eine Selbstanzeige erwägt, bereits auf der CD enthalten, so ist davon auszugehen, dass bereits ein Verfahren eröffnet ist, so dass eine Straffreiheit zumindest gefährdet ist. Außerdem bestimmt § 371 II AO, das Straffreiheit dann nicht eintritt, wenn die Tat zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Dies trifft wahrscheinlich seit Bekanntwerden der Massen-Razzien auf einen Großteil der in Deutschland steuerpflichtigen Personen, die bei der IG Bank investiert sind, zu. Schließlich kann man sich nach den mannigfaltigen Presseberichten zur Steueraffäre des Postchefs Klaus Zumwinkel kaum noch vor den Informationen und damit dem Risiko, entdeckt zu werden, verschließen, wenn man z.B. Vermögen in einer Liechtenstein Stiftung investiert und bei der LGT Bank angelegt hat. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Steuerfahndung pauschale Ermittlungsverfahren gegen alle in der Daten CD erwähnten Personen eingeleitet hat, so dass die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO nicht mit Sicherheit gewährleistet werden kann.
Zum Anderen ist die Beweiskraft der auf der für 4, 2 Millionen € vom Bundesfinanzministerium erworbenen Daten CD und die Verwendbarkeit der CD als Beweismittel nicht sicher. Hierfür spricht zunächst, dass für den Strengbeweis im Strafverfahren neben der Einlassung und dem Geständnis des Betroffenen nur Zeugen, Sachverständige sowie Urkunden bzw. die Inaugenscheinname verwendet werden können.
Die ominöse Daten CD kann dabei als Indiz gelten, mit dessen Hilfe eine Durchsuchung angeordnet werden kann. Ein Beweismittel im Strengbeweis eines Strafverfahrens ist die CD jedoch nicht. Der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige vornimmt, muss dies aber unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen tun. Damit schafft er selbst die Beweisbasis für das Strafverfahren, während die Beweiskette unter Heranziehung der teueren CD des Bundesfinanzministeriums nicht feststeht.
Letztlich spricht vieles dafür, dass die Daten auf der CD nicht verwendet werden können, weil diese Daten vermutlich auch nicht auf rechtsstaatlichem Wege erlangt wurden. Immerhin hat das Bundesfinanzministerium zumindest mittelbar die Straftat eines verurteilten Diebes mit 4,2 Mio Euro belohnt; das Ausspähen von Daten ist schließlich auch in Deutschland strafbar. Die Frage der Verwertbarkeit der Daten CD muss allerdings der Würdigung durch ein Gericht – spätestens des Bundesverfassungsgerichts - vorbehalten werden, weil auch die Umstände des „Erwerbs“ nicht vollständig aufgeklärt sind.
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Was ist eine Liechtenstein Stiftung?
In Liechtenstein gibt es verschiedene Formen von Gesellschaften. Im Zusammenhang mit der Steueraffäre Zumwinkel wurde dabei vor allem das Stiftungsmodell erwähnt. Die Liechtenstein Stiftung ist im Fürstentum Liechtenstein die meist gewählte Rechtsform für die Vermögensanlage. Dies liegt unter anderem daran, dass Stiftungen in Liechtenstein leicht zu gründen sind. Das Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt 30.000 Schweizer Franken. Erforderlich ist ein Stiftungsrat, welcher ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder zugelassene Treuhänder sein muss. Der Stiftungsrat verwaltet das Vermögen und legt das verwaltete Geld an; dies geschieht häufig auf Konten Liechtensteiner oder Schweizer Banken. Die Gründungskosten betragen zwischen 1.500 und 3.000 EUR, die jährlichen Kosten halten sich mit ca. 6.000 EUR – je nach der Höhe des verwalteten Vermögens ebenfalls in Grenzen.
Die Gründung einer Liechtenstein Stiftung erfolgt denkbar einfach; es ist lediglich erforderlich, das Stiftungsvermögen einem bestimmten Zweck zu widmen. Dies erfolgt in einer Stiftungsurkunde, welche den Stifter, die wesentlichen Angaben und Regeln, wozu u.a. der Name der Stiftung, der Zweck und die Dauer der Stiftung sowie die Besetzung des Stiftungsrates und die Begünstigten enthält. Hinzu kommen Regelungen für den Fall der Auflösung der Stiftung, wie das Stiftungsvermögen zu verwenden ist. Anders, als im deutschen Recht können der Kreis der Begünstigten sowie die Bestimmungen über die Verwendungsstiftungsvermögens formlos geändert werden. Die Stiftung kann zudem auch direkt von einem Treuhänder gegründet werden, so dass nicht einmal in der Stiftungsurkunde der Name des Stifters erscheint. Besonders beliebt sind dabei die so genannten Familienstiftungen, bei denen Zweck der Stiftung darin besteht, die Kosten für Erziehung oder Bildung sowie Unterstützung der Angehörigen zu gewährleisten. Eine Besonderheit besteht darin, dass das liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) auch im Rahmen des Stiftungsrechts Ausschüttungen erlaubt, ohne dass dafür Bedingungen genannt werden müssen. Dabei kann der Begünstigte auch der Stifter selbst sein. Die Stiftung kann auch vorsehen, dass sie erst im Falle des Todes eines Treuhänders wirksam werden soll.
Familienstiftungen nach liechtensteinischem Recht werden grundsätzlich nicht in ein Register, das so genannte Öffentlichkeitsregister, eingetragen; lediglich die Stiftungsstatuten sind beim fürstlichen Landgericht als Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Erst wenn eine Stiftung ein Unternehmen betreibt, d.h. sich gewerblich betätigt, muss sie in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden und wird damit zu einer juristischen Person nach liechtensteinischem Recht. Sofern die Stiftung nicht in Liechtenstein erwerbsmäßig tätig ist, genießt Sie besondere steuerliche Vergünstigungen, wie die Befreiung jeglicher Vermögens- und Erwerbsteuer und Befreiung von Gewinn- oder Ertragssteuern sowie Ermäßigungen der Kapitalsteuer.
Der liechtensteinische Monarch geht mit der Stiftung Fürst Liechtenstein mit stolzem Beispiel voran. Die Stiftung Fürst Liechtenstein ist eine private Stiftung des Fürsten, welche fast das gesamte Familienvermögen des Fürstenhauses hält. Hierzu zählen neben einer der größten privaten Kunstsammlungen der Welt auch Immobilien sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Unternehmensbeteiligungen. Obgleich keine exakten Zahlen zum Stiftungswert bzw. dem verwalteten Vermögen bekannt gegeben werden, belaufen sich die Schätzungen auf einige Milliarden Franken. Dies liegt unter anderem daran, dass zur Stiftung Fürst Liechtenstein auch die größte liechtensteinische Bank, die LGT Bank, gehört.
Die LGT Group verwaltet nach eigenen Angaben zum 30. Juni 2007 ein Vermögen in Höhe von annähernd 100 Milliarden Schweizer Franken.
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Warum Liechtenstein?
Liechtenstein ist ein kleiner Staat mit einer Fläche von 160 km² und knapp 35.000 Einwohnern. Das Fürstentum liegt eingebettet im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 km südlich vom Bodensee. Die gute Erholung in den Schweizer Bergen ist allerdings nicht der Grund für die Kapitalanlage in Liechtenstein, wo rund 100.000 Aktiengesellschaften, Trusts, Stiftungen und Holdinggesellschaften bestehen, welche im Fürstentum Liechtenstein registriert sind. Liechtenstein gilt als politisch äußerst stabil, weil die konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage Konstanz garantiert. Bei einem geschätzten Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von ca. 90.000 € und einer Arbeitslosenquote von knapp 1,2% ist ein politischer Umbruch nicht zu befürchten. Die Amtssprache in Liechtenstein ist Deutsch und die Währung Schweizer Franken. Das Rechtssystem lehnt sich an das schweizerische und österreichische Rechtssystem an, wobei für Gesellschaften das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 19. Juni 1920 mit Ergänzungen sowie das Gesetz über Treuunternehmen von 1928 gelten.
Liechtenstein garantiert ein vollständiges Bankgeheimnis. Es gibt keine fiskalischen Auslieferungsabkommen; ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt es nur mit Österreich und eine Quellensteuer wird auch nicht erhoben. Für natürliche Personen in Liechtenstein gilt eine Einkommensteuer mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommunen in Höhe von ca. 19% sowie eine Vermögensteuer in Höhe von ca. 0,9%. In Liechtenstein ansässige Ausländer, die nicht in Liechtenstein arbeiten, zahlen eine pauschale Einkommensteuer in Höhe von 12% auf ein fiktives Einkommen, das mit dem fünffachen Mietwert eines Wohnhauses angesetzt wird. Damit bietet Liechtenstein Vertraulichkeit und günstige Steuern für Inländer beziehungsweise dort ansässige Ausländer.
Besondere Regeln gelten für Gesellschaften, wie unter anderem die im Zusammenhang mit der Steueraffäre Zumwinkel häufig genannte Liechtenstein Stiftung; für die eine staatliche Steuertaxe in Höhe von lediglich 1 Promille des Grundkapitals und des Netto-Vermögens, mindestens aber 1.000 Schweizer Franken gilt, und ab einem Nettovermögenswert von 2 Millionen Schweizer Franken eine Steuertaxe von 0,75 Promille sowie für einen Vermögenswert von Netto mehr als 10 Millionen Schweizer Franken 0,5 Promille Steuern.
Im Verbund mit der Verschwiegenheit der liechtensteinischen Banken bedeutet dies für Investoren aus anderen EU-Staaten eine erhebliche Steuerersparnis und ein geringes Risiko, entdeckt zu werden.
Sollten Sie im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder einer Selbstanzeige Fragen oder Beratungsbedarf haben, so sprechen Sie uns bitte gerne an.
Den Bereich Steuerrecht betreut Herr Rechtsanwalt Stephan A. Grüter, Fachanwalt für Steuerrecht. (Klicken Sie bitte hier)
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